Auch für Lesben relevant: §§175 und 151 – Antragsfrist verlängert
Rehabilitierung und Entschädigung: Anträge bis 21.07.2027 einreichen
Von § 151 waren in der DDR auch Lesben betroffen
Bis 1994 in der BRD (§§ 175/175a) und bis 1989 in der DDR (§ 151) waren einvernehmliche homosexuelle Handlungen in unterschiedlichem Ausmaß mit Strafe bedroht. Die Regelungen zerstörten Karrieren und Leben von homosexuellen Menschen. Während die §§175 und 175a in der BRD nur für homosexuelle Handlungen zwischen Männern galten, war § 151 des DDR-Strafgesetzbuches nicht geschlechtsbezogen. Erst 2017 hob der Bundestag alle strafrechtlichen Urteile auf und beschloss, die Betroffenen zu rehabilitieren. Seitdem können Personen, die nach den Paragraphen verurteilt und eine Freiheitsstrafe in Kauf nehmen mussten, eine Entschädigung beantragen.
Doch auch ohne Urteil oder Freiheitsentzug war das Leben vieler Menschen zerstört oder zumindest stark beeinträchtigt. Die Lobbyarbeit von LSBTIQ*-Verbänden erreichte schließlich, dass seit 2019 auch Menschen entschädigt werden können, die unter so genannten außergewöhnlichen Beeinträchtigungen zu leiden hatten wie wirtschaftliche, berufliche, gesundheitliche oder sonstige Nachteile. Grundlage für Rehabilitierung und Entschädigung ist das „Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen“ (StrRehaHomG). Zunächst begrenzte das 2017 in Kraft getretene Gesetz, die Antragstellung auf fünf Jahre. Am 24. Juni 2022 entschied der Bundestag, die Antragsfrist bis zum 21. Juni 2027 zu verlängern. Ein wichtige Entscheidung, bis heute wissen gerade viele Lesben, die in Konflikt mit § 151 gekommen sind, gar nicht um die Möglichkeiten einer Antragstellung.
Kostenfreie Beratungshotline bei BISS nutzen
Einen Antrag können Betroffene beim Bundesamt für Justiz, Rehabilitierung, in Bonn stellen. Der Dachverband Lesben und Alter kooperiert seit mehreren Jahren in verschiedenen Bereichen mit der Interessenvertretung schwuler Senioren BISS, deren Engagement und Hartnäckigkeit das StrRehaHomG mit ermöglicht hat. Seit 2017 unterhält BISS ein kostenfreies Beratungstelefon zum StrRehaHomG. Unter der Nummer 0800 1752017 können sich Betroffene informieren und beraten lassen. BISS unterstützt unter anderem bei der
- Abgabe einer ggf. notwendigen eidesstattlichen Versicherung,
- Beantragung der Entschädigung oder
- Glaubhaftmachung von schwerwiegenden beruflichen und/oder gesundheitlichen Nachteilen und Beantragung der hierfür vorgesehenen Entschädigung.
Wir empfehlen, die Beratungshotline der Kollegen sehr gern.
Weitergehende Informationen finden Betroffene auf der Webseite des Bundesamts für Justiz, bei BISS und in der Broschüre „Verfolgt nach § 151 Strafgesetzbuch-DDR?“, die ihr unten herunterladen könnt.